6.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – früherer, gegenwärtiger und auch künftig entstehender Forderungen – gleichwie aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verkäufers trägt der Käufer, auch wenn wir Erstattungsansprüche gegen Dritte erwerben. Wir können diese selbst einziehen oder diese dem Käufer nach seiner Zahlung an uns abtreten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen.
6.3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die von uns gelieferten Waren zu veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle Forderungen gegen Dritte in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer zur Sicherheit an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt bereits im Voraus. Wir nehmen die Abtretung an.
6.7. Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 15%, so haben wir auf Verlangen des Käufers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
7.1. Der Käufer verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen spätestens 10 Tage nach Entdeckung gerügt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgeblich ist. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zu übersenden.
7.2. Wir leisten keine Gewähr für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Käufer angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein ihm, unsere Produkte auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Für die Übereinstimmung zwischen Muster und Lieferungen sowie von mehreren Partien untereinander übernehmen wir nur Gewähr im Rahmen erfahrungsgemäßer Toleranzen, die sich im rationellen Produktionsvorgang ergeben. Für von uns verwendete Rohstoffe und Fremdprodukte haften wir ausschließlich in dem Umfang, in dem wir unsererseits noch Ansprüche gegen unsere Lieferanten aufgrund Gesetzes oder deren Geschäftsbedingungen geltend machen können.
7.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt, dann gilt Ziffer 8.
7.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer uns zur Geltendmachung seiner Rechte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Hat der Käufer die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so haften wir nicht für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware oder des Einbaus der nachgelieferten Ersatzware.
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer ab der zweiten Woche des von uns zu vertretenen Verzugs Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, Fälle der Unmöglichkeit sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.
9.2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort, bei Abholung der jeweilige Abholort. Bei Streckengeschäften gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware an den Kunden versandt wird.
9.3. Gerichtsstand ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen.
9.4. Auch für die Ausfuhr und sonstige Geschäfte mit Auslandsbeziehungen sowie deren Abwicklung gelten ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die Handelsklauseln und Bräuche am Sitz unseres Unternehmens, wie es zwischen deutschen Inländern im Inland gilt, also unter Ausschluss von Bestimmungen über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Stand: Januar 2025